Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme weiter zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer vor deren Beschlagnahme weder den Ferrari noch den Pininfarina auf seinem eigenen Grundstück geparkt, sondern diese in einer Halle bei der Garage G.________ H.________ (Ortschaft) eingestellt gehabt hatte. Belege dafür, dass die dortigen Parkplatzkosten entgegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft pro Wagen monatlich nur CHF 129.00 inkl. Kosten für Leistungen wie Pflege, Batterieladung und Bereitstellung statt CHF 193.50 betragen haben und er neben seinen eigenen Autos