07 900 013). Inwiefern die vom Beschwerdeführer erwähnten kostengünstigeren Lösungen – inkl. Abdeckung der Fahrzeuge durch eine Blache – die gleiche Sicherheit für die zur Diskussion stehenden Fahrzeuge bieten, wie die von der Staatsanwaltschaft gewählte Infrastruktur, geht aus seinen Behauptungen nicht hervor. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme weiter zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer vor deren Beschlagnahme weder den Ferrari noch den Pininfarina auf seinem eigenen Grundstück geparkt, sondern diese in einer Halle bei der Garage G.________ H.________ (Ortschaft) eingestellt gehabt hatte.