So wäre es möglich, die Personenwagen beim Beschwerdeführer zu belassen und sie mit einer Rad- bzw. Lenkradkralle zu versehen oder sie auf Lagerplätzen abzustellen. Mit der Staatsanwaltschaft ist daran zu erinnern, dass strafrechtlich beschlagnahmte Gegenstände gemäss Art. 266 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO sachgerecht aufbewahrt werden müssen und so zu sichern sind, dass sie nicht verloren gehen, keinen Schaden nehmen und nicht an Wert einbüssen, wofür die Behörde die Verantwortung übernimmt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 22 vom 26. April 2023 E. 7.4;