Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass Standschäden vorliegend kaum zur Diskussion stünden, da namentlich der Pininfarina und der Ferrari auch zuvor nur wenig bewegt worden seien, ist dem entgegen zuhalten, dass es notorisch ist, dass Standschäden – gerade bei älteren Fahrzeugen – bereits innert kurzer Zeit auftreten können, diese sich aber durch eine sachgemässe Einlagerung auf ein Mindestmass reduzieren (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 22 vom 26. April 2023 E. 7.4; BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 5.2). Der Wertzerfall steht vorliegend somit nicht im Zentrum.