Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO für die vorzeitige Verwertung des Jeeps Grand Cherokee, des Pininfarinas und des Ferraris erfüllt sind. Entsprechend ist auch die (rechtskräftige) Beschlagnahmeverfügung vom 21. August 2023 nicht zu überprüfen (vgl. dazu auch BK 21 253 vom 31. August 2021 E. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2).