je mit Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass Lagerkosten nur dann kostspieligen Unterhalt im Sinne des Gesetzes darstellen, wenn diese hoch sind, ist mit der Staatsanwaltschaft richtigzustellen, dass sich die Frage, ob im konkreten Fall ein kostspieliger Unterhalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, nach dem Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Ware zu den Unterhaltskosten beurteilt, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist (BGE 111 IV 41 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_586/2020 vom 2. Februar 2021 E. 4.1).