07 900 016-017 und 07 900 026-027). Mithin kann offensichtlich nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung erlassen wurde, noch nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu den vorgeworfenen Handlungen zu äussern. Nur am Rande ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschlagnahme seines Pensionskassenguthabens nicht bestritten hat (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 5.1). 3.3 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor.