05 001 001-012). Mit Schreiben vom 7. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass der Verdacht bestehe, dass er als Finanzverantwortlicher mehrerer Gesellschaften der Privatklägerin in der Zeit von 2010 bis Juli 2023 heimlich von deren Bankkonten unrechtmässige Überweisungen auf seine privaten Bankkonten, auf Bankkonten ihm nahestehender natürlicher und juristischer Personen sowie – zwecks Begleichung von Forderungen, die sich gegen ihn oder gegen ihm nahestehende natürliche oder juristische Personen richteten – auf Bankkonten Dritter veranlasst habe, wobei sich der mutmassliche Deliktsbetrag auf annähernd