2 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, er habe bislang nicht zu den Anschuldigungen Stellung nehmen können, rügt er dem Sinne nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Mit der Staatsanwaltschaft ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer schon mehrfach Gelegenheit geboten wurde, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Namentlich fand am 17. August 2023 eine erste Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft statt, wobei er vorwiegend keinerlei Auskunft geben wollte (pag. 05 001 001-012).