2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. 1.4 In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. Januar 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 11. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 12. Januar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.