_, inkl. Schlüssel und Fahrzeugausweis (nachfolgend: Ferrari) des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die sofortige Verwertung der genannten Fahrzeuge an und belegte den Verwertungserlös mit Beschlag. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 sei aufzuheben.