Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war betreffend die Beschuldigte 2 schwergewichtig die Rechtmässigkeit der Einstellung wegen Offizialdelikten zu beurteilen. Die Entschädigung der Beschuldigten 2 ist daher durch den Kanton Bern zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Beschuldigten 1, 3, 4 und 5 haben sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihnen keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Entsprechend wird ihnen keine Entschädigung ausgerichtet.