Der Aktenumfang ist mit einem Bundesordner gering und es stellen sich keine komplexen Rechtsfragen. Zudem stehen die Vorwürfe zur Hauptsache im Zusammenhang mit einem Entscheid, an welchem die Beschuldigte 2 gar nicht mitgewirkt hat, weshalb weitergehende Ausführungen zu den Tatbeständen nicht erforderlich sind. Entsprechend ist die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln. Ein Honorar von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint mit Blick darauf als angemessen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war betreffend die Beschuldigte 2 schwergewichtig die Rechtmässigkeit der Einstellung wegen Offizialdelikten zu beurteilen.