Die Beschwerdeführerin hat nur Ziffer 1 des Dispositivs der Nichtanhandnahmeverfügung angefochten. Aber sie beantragte trotzdem auch die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin betrachte die Beschuldigte 2 als mitschuldig im Zusammenhang mit den anderen Vorwürfen. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs