9 auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts durch die Beschuldigte 2 erscheint mit Blick auf die konkreten Tatvorwürfe gerechtfertigt. Zwar ist der Hauptvorwurf der einfachen Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten gegen die Beschuldigte 2 nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin hat nur Ziffer 1 des Dispositivs der Nichtanhandnahmeverfügung angefochten.