8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten. Demgegenüber ist den Beschuldigten grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als