Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten gegen die Beschuldigte 2 ist Teil eines separaten Verfahrens, welches vorliegend nicht Gegenstand ist. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern bei dieser Ausgangslage eine Hausdurchsuchung oder weitere Untersuchungsmassnahmen geeignet sein könnten, etwas am Ausgang des Verfahrens zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen.