7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen der im Rubrum erwähnten Vorwürfe zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Es ergeben sich auch keine Hinweise auf strafbare Verhaltensweisen anderen Mitglieder der KESB oder der Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der vorliegend in Frage stehenden Verhaltensweisen. Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten gegen die Beschuldigte 2 ist Teil eines separaten Verfahrens, welches vorliegend nicht Gegenstand ist.