Auch wenn die Wortwahl der Beschuldigten 5 nicht völlig deckungsgleich ist, ist ihre Kernaussage die gleiche. Die Beschuldigte 5 steht als Beiständin zudem in der Pflicht, jegliche relevanten Informationen im Zusammenhang mit dem Kindswohl an die zuständige KESB weiterzuleiten. Dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter negativ zur Ehefrau des Kindsvaters geäussert haben soll und insbesondere, welche Wirkung dies auf die Tochter hatte (musste weinen), ist zweifellos eine relevante Information.