Betreffend den Vorwurf, die Beschuldigte 5 habe unwahre bzw. falsche Informationen an die KESB weitergeleitet, indem sie in einer E-Mail vom 10. Oktober 2023 berichtet habe, die Beschwerdeführerin habe der Ehefrau des Kindsvaters «heftige Gewalt» angedroht (wobei in der E-Mail von K.________ vom 22. September 2023 lediglich von «mutmasslich stark negativen, bis gewaltandrohenden Worten» gesprochen worden sei [Beilage 13 zur Strafanzeige; Akten EO 23 16948]), kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Auch wenn die Wortwahl der Beschuldigten 5 nicht völlig deckungsgleich ist, ist ihre Kernaussage die gleiche.