Hinweise, dass eine Verschwörung zum Nachteil der Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte 5, den Vater und die Lehrerin der Tochter vorliegt, sind bei dieser Ausgangslage ebenfalls nicht ersichtlich. Betreffend den Vorwurf, die Beschuldigte 5 habe unwahre bzw. falsche Informationen an die KESB weitergeleitet, indem sie in einer E-Mail vom 10. Oktober 2023 berichtet habe, die Beschwerdeführerin habe der Ehefrau des Kindsvaters «heftige Gewalt» angedroht (wobei in der E-Mail von K.______