Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln in Schädigungsabsicht liegen bei dieser Ausgangslage nicht vor. Abgesehen davon kam der Gutachter ebenfalls zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei, und empfahl, die Tochter in die Obhut des Vaters zu geben, womit weder der Antrag auf Fremdplatzierung noch das Kindesschutzverfahren per se als offensichtlich unverhältnismässig erscheinen. Hinweise, dass eine Verschwörung zum Nachteil der Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte 5, den Vater und die Lehrerin der Tochter vorliegt, sind bei dieser Ausgangslage ebenfalls nicht ersichtlich.