Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen weder offensichtliche Ungereimtheiten noch Widersprüche darzutun, die darauf hindeuten, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 in der Absicht, die Beschwerdeführerin zu benachteiligen, ihre Amtsgewalt missbraucht und sich beispielsweise absichtlich auf frei erfundene Gegebenheiten gestützt haben. Es kann auch auf die Ausführungen im Zusammenhang mit den Ehrverletzungsdelikten sowie die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. So basiert der Entscheid der KESB letztlich auch nicht ausschliesslich auf den von der Beschwerdeführerin monierten Aktenstücken.