Es ist weder Aufgabe der Beschwerdekammer noch der Staatsanwaltschaft, den Entscheid der KESB anhand der Unterlagen auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Jedenfalls ergeben sich auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen keine Hinweise, dass die KESB zum Nachteil der Beschwerdeführerin Beweismittel erfunden oder unterschlagen hätte. Hinweise, welche darauf hindeuten, dass der Entscheid inhaltlich falsch bzw. Beweismittel falsch gewürdigt worden sein könnten, sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren einzubringen und begründen noch keinen Tatverdacht auf eine strafbare Handlung.