7 Fremdplatzierung zu stellen. Insofern liegt offensichtlich kein Missbrauch der Amtsgewalt vor. Das wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Offenbar entdeckt sie Hinweise auf einen zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht darin, dass ihrer Ansicht nach sachlich ungerechtfertigt, einseitig zu ihren Lasten und ihrem Schaden entschieden worden ist. Dafür ergeben sich aber keine Hinweise. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.