Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 kraft ihres Amtes zum Erlass des Entscheides vom 17. Oktober 2023 befugt waren. Dies gilt auch für die Beschuldigte 2, welche an den vorgängigen super- bzw. provisorischen Entscheiden der KESB vom 20. bzw. 22. Dezember 2022 betreffend Entzug des Aufenthaltsrechtes mitgewirkt hat.