Es gibt auch keinerlei Hinweise, wonach die Widergabe der Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung erfolgt ist, zumal diese Angaben eine Rolle im Zusammenhang mit der Beurteilung des Kindswohls spielen. Ein hinreichender Verdacht auf eine üble Nachrede fehlt damit ebenfalls (vgl. Art. 173 Ziffer 2 und 3 StGB). Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang behauptete Urkundenfälschung im Amt. Eine solche ist nur strafbar bei vorsätzlichem Handeln (Art. 317 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB).