Weiter ist bei der vorliegenden Ausgangslage davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 offensichtlich ernsthafte Gründe hatten, die Äusserung der Tochter in guten Treuen für wahr zu halten (Aussagen durch die Tochter inkl. von der Heilpädagogin beobachtete Versuche, in den Zug nach I.________ (Örtlichkeit) zu steigen). Es gibt auch keinerlei Hinweise, wonach die Widergabe der Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung erfolgt ist, zumal diese Angaben eine Rolle im Zusammenhang mit der Beurteilung des Kindswohls spielen.