liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 wider besseres Wissen von der Wahrheit einer solchen Äusserung ausgegangen sind. 5.5 Weiter ist bei der vorliegenden Ausgangslage davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 offensichtlich ernsthafte Gründe hatten, die Äusserung der Tochter in guten Treuen für wahr zu halten (Aussagen durch die Tochter inkl. von der Heilpädagogin beobachtete Versuche, in den Zug nach I.________ (Örtlichkeit) zu steigen).