Es wäre der Beschwerdeführerin damit während dem Treffen vom 8. September 2023 durchaus möglich gewesen, unbemerkt mit ihrer Tochter zu kommunizieren, ohne dass die Begleitung den Inhalt des Gesprächs wahrgenommen hätte, zumal sie miteinander gekuschelt haben. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 wider besseres Wissen von der Wahrheit einer solchen Äusserung ausgegangen sind.