Es würde denn auch keinerlei Sinn machen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Tochter zu einer «Flucht» an einen den Behörden bekannten Aufenthaltsort aufgefordert hätte. Der Umstand, dass diese Äusserung der Beschwerdeführerin nicht im Bericht über den begleiteten Besuch vom 8. September 2023 erscheint (vgl. Beilage 12 der Strafanzeige; Akten EO 23 16948) und sich daraus keine Hinweise auf schwierige Situationen ergeben, schliesst deren Wahrheitsgehalt ebenfalls nicht aus. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist ein begleitetes Besuchsrecht keine Garantie dafür, dass jede Bemerkung gehört wird.