_______ (Örtlichkeit) zu fahren, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1, 3 und 4 hätten wissen müssen oder können, dass diese Äusserung nicht der Wahrheit entspricht, zumal die Heilpädagogin die Tochter scheinbar zwei Mal davon habe abhalten müssen, in den Zug nach I.________ (Örtlichkeit) zu steigen, was die Angaben der Tochter glaubhaft macht (vgl. auch KESB-Entscheid vom 17. Oktober 2023 Ziffer II., 21). In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist es aufgrund der unterschiedlichen Quellen nachvollziehbar, dass die Beschuldigten auf die Angaben der Beschuldigten 5 abgestützt haben.