Sie wisse, dass die Beschwerdeführerin nun in I.________ (Örtlichkeit) sei und sie solle mit dem Zug dorthin. Wann, erfahre sie auf dem Schulweg diese Woche (die Beschwerdeführerin begegne ihr dann auf dem Schulweg). Die Heilpädagogin habe die Tochter schon zwei Mal davon abgehalten, in den Zug nach I.________ (Örtlichkeit) zu steigen (vgl. KESB-Entscheid vom 17. Oktober 2023 Ziffer I., 26). Es gibt keinerlei Hinweise und solche werden auch nicht begründet, weshalb die Angaben in der E-Mail vom 18. September 2023 nicht stimmen sollten bzw. die Beschuldigte 5 solche Äusserungen der Tochter der Beschwerdeführerin hätte erfinden sollen.