Es handelt sich dabei nicht um eine Annahme von ihnen, sondern sie stützen sich dabei auf eine E-Mail der Beschuldigten 5, Beiständin der Tochter der Beschwerdeführerin, vom 18. September 2023. Darin habe die Beschuldigte 5 die KESB über ein langes Gespräch mit der Tochter, der Schulsozialarbeiterin und der Lehrerin informiert. Die Tochter habe der Beschwerdeführerin beim letzten Besuch unbemerkt ein «Geheimnis» verraten, worüber die Tochter mit niemandem habe sprechen wollen, weil die Beschwerdeführerin sonst grossen Ärger bekomme. Sie wisse, dass die Beschwerdeführerin nun in I.___