Mit Blick darauf impliziert die gegen die Beschwerdeführerin erhobene Behauptung – unabhängig davon, ob auch ein strafrechtlicher Vorwurf (Kindsentführung) damit verbunden ist –, dass sie das Kindswohl gefährde, weshalb eine solche Aussage geeignet ist, sie in ihrem strafrechtlich geschützten Ehrbereich zu verletzen. Damit eine Verleumdung in Betracht kommt, müssen aber auch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ehrenrührige Aussage unwahr ist und der Täter gewusst hat, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualdolus genügt, anders als beim Tatbestand der üblen Nachrede, nicht;