In einem solchen Verhalten sehen die Beschuldigten 1, 3 und 4 die Verursachung eines massiven Loyalitätskonflikts, was eine gravierende Gefährdung des Kindswohls darstelle (vgl. KESB-Entscheid vom 17. Oktober 2023 Ziffer II., 21). Mit Blick darauf impliziert die gegen die Beschwerdeführerin erhobene Behauptung – unabhängig davon, ob auch ein strafrechtlicher Vorwurf (Kindsentführung) damit verbunden ist –, dass sie das Kindswohl gefährde, weshalb eine solche Aussage geeignet ist, sie in ihrem strafrechtlich geschützten Ehrbereich zu verletzen.