4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 mit Hinweisen). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht;