Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Beschuldigten 1, 3 und 4 hätten wahrheitswidrige, ehrverletzende Angaben gemacht und damit auch rechterhebliche Tatsachen falsch beurkundet (Verleumdung/üble Nachrede sowie Urkundenfälschung im Amt). Weiter seien sie einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin von den Empfehlungen des Gutachters in seinem Gutachten vom 31. Juli 2023 abgewichen und hätten ohne sachliche Gründe den Kontakt zur Tochter eingeschränkt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie bewusst zum Schaden der Beschwerdeführerin gehandelt hätten, worin ein Amtsmissbrauch erblickt werden könne.