Zudem wurde das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin geregelt und vorsorglich bestätigt, dass der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind entzogen sei. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Beschuldigten 1, 3 und 4 hätten wahrheitswidrige, ehrverletzende Angaben gemacht und damit auch rechterhebliche Tatsachen falsch beurkundet (Verleumdung/üble Nachrede sowie Urkundenfälschung im Amt).