Weiter kam er auf Ziffer 2 der Verfügung vom 11. Januar 2024 zurück und wies daraufhin, dass vorab über den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege und den Antrag der Beschuldigten 2 auf Leistung einer Sicherheit entschieden werde. Am 19. März 2024 verfügte der Präsident der Beschwerdekammer die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Abweisung des Antrags der Beschuldigten 2 auf Leistung einer Sicherheit.