Die Beschuldigten 1, 3, 4 und 5 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Da die erste Verfügung der Beschwerdekammer vom 28. Dezember 2023 dem Beschuldigten 4 aufgrund eines Versehens der Post nicht zugestellt werden konnte, musste eine zweite Zustellung erfolgen, welche am 15. Februar 2024 erfolgreich war. Mit Verfügung vom 14. März 2024 nahm und gab der Präsident der Beschwerdekammer Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.