Weiter sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten für die Beschwerde zu verzichten (ein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege werde nachgereicht) und es seien die Vorakten der Staatsanwaltschaft beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 9. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident der Beschwerdekammer verfügte am 11. Januar 2024, dass darüber im Endentscheid entschieden werde (Ziffer 2). Die Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt C.