Zudem wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) ab (Dispositiv-Ziffer 3). Dagegen reichte die Strafklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________, am 20. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein.