Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 523 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigte 2 D.________ Beschuldigter 3 E.________ Beschuldigter 4 F.________ Beschuldigte 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung/übler Nachrede, Erschlei- chens einer falschen Beurkundung, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 1. Dezember 2023 (EO 23 16948) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 4 (Behördenmitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde) wegen Verleumdung/übler Nachrede, Amtsmissbrauchs und Urkunden- fälschung im Amt sowie gegen die Beschuldigte 5 (Beiständin) wegen Erschlei- chens einer falschen Beurkundung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand (Dis- positiv-Ziffer 1). Zudem wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf Haus- durchsuchung in den Räumlichkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) ab (Dispositiv-Ziffer 3). Dagegen reichte die Strafklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________, am 20. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Darin beantragte sie, Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, gegen die fünf Beschuldigten sowie gegebenenfalls weitere involvierte Personen ein Strafverfahren zu eröffnen, Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die notwendigen Untersuchungsmassnahmen zur Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. Weiter sei auf die Auferlegung von Ver- fahrenskosten für die Beschwerde zu verzichten (ein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege werde nachgereicht) und es seien die Vorakten der Staatsanwalt- schaft beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 9. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge. Der Präsident der Beschwerdekammer verfügte am 11. Januar 2024, dass darüber im Endentscheid entschieden werde (Ziffer 2). Die Beschuldigte 2, vertei- digt durch Rechtsanwalt C.________, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde sowie die Ansetzung einer Frist für die Beschwerdeführerin, um für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auch die Generalstaats- anwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2024 die Abwei- sung der Beschwerde unter Auflage der Kosten an die Beschwerdeführerin. Die Beschuldigten 1, 3, 4 und 5 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Da die erste Verfügung der Beschwerdekammer vom 28. Dezember 2023 dem Beschuldigten 4 aufgrund eines Versehens der Post nicht zugestellt werden konnte, musste eine zweite Zustellung erfolgen, welche am 15. Februar 2024 erfolgreich war. Mit Verfü- gung vom 14. März 2024 nahm und gab der Präsident der Beschwerdekammer Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen und verzichtete auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels. Weiter kam er auf Ziffer 2 der Verfügung vom 11. Januar 2024 zurück und wies daraufhin, dass vorab über den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege und den Antrag der Beschul- digten 2 auf Leistung einer Sicherheit entschieden werde. Am 19. März 2024 ver- fügte der Präsident der Beschwerdekammer die Abweisung des Gesuchs der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Abweisung des An- trags der Beschuldigten 2 auf Leistung einer Sicherheit. 3 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefoch- tene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Den Vorwürfen gegen die fünf Beschuldigten liegt ein Kindesschutzverfahren bei der KESB zu Grunde. Die Vorwürfe gegen die Beschuldigten 1, 3 und 4 stehen in Zusammenhang mit ihrem Entscheid vom 17. Oktober 2023, mit welchem u.a. ver- fügt wurde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zum Kindsvater umplatziert werde. Zudem wurde das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin geregelt und vor- sorglich bestätigt, dass der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind entzogen sei. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst gel- tend, die Beschuldigten 1, 3 und 4 hätten wahrheitswidrige, ehrverletzende Anga- ben gemacht und damit auch rechterhebliche Tatsachen falsch beurkundet (Ver- leumdung/üble Nachrede sowie Urkundenfälschung im Amt). Weiter seien sie ein- seitig zu Lasten der Beschwerdeführerin von den Empfehlungen des Gutachters in seinem Gutachten vom 31. Juli 2023 abgewichen und hätten ohne sachliche Grün- de den Kontakt zur Tochter eingeschränkt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie bewusst zum Schaden der Beschwerdeführerin gehandelt hätten, worin ein Amtsmissbrauch erblickt werden könne. Gegen die Beschuldigte 5, Beiständin der Tochter der Beschwerdeführerin, werden der Vorwurf des Amtsmissbrauchs und des Erschleichens einer falschen Beurkun- dung erhoben. Dies im Zusammenhang mit der E-Mail der Beschuldigten 5 vom 19. Dezember 2022, in welcher sie der KESB Bericht über ein Gespräch mit der Tochter der Beschwerdeführerin erstattet und superprovisorisch den Antrag auf Fremdplatzierung gestellt hat. 4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 mit Hinweisen). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Straf- 4 verfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duri- ore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1). 5. 5.1 Nach Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1). 5.2 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, ihre Tochter trotz entgegenstehender behördlicher Anweisungen dazu angestiftet zu haben, zu ihr nach I.________ (Ört- lichkeit) zu fliehen. In einem solchen Verhalten sehen die Beschuldigten 1, 3 und 4 die Verursachung eines massiven Loyalitätskonflikts, was eine gravierende Ge- fährdung des Kindswohls darstelle (vgl. KESB-Entscheid vom 17. Oktober 2023 Zif- fer II., 21). Mit Blick darauf impliziert die gegen die Beschwerdeführerin erhobene Behauptung – unabhängig davon, ob auch ein strafrechtlicher Vorwurf (Kindsent- führung) damit verbunden ist –, dass sie das Kindswohl gefährde, weshalb eine solche Aussage geeignet ist, sie in ihrem strafrechtlich geschützten Ehrbereich zu verletzen. Damit eine Verleumdung in Betracht kommt, müssen aber auch Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass die ehrenrührige Aussage unwahr ist und der Täter gewusst hat, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualdolus genügt, anders als beim Tatbestand der üblen Nachrede, nicht; notwendig ist vielmehr direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar Straf- recht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3). Dabei haben die Strafverfolgungs- behörden nachzuweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Die Unwahr- heit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Be- weiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). 5 5.3 Die Äusserung, die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter trotz entgegenstehender behördlicher Anweisungen dazu angestiftet, zu ihr nach I.________ (Örtlichkeit) zu fliehen, erfolgte im Rahmen des Entscheids der KESB vom 17. Oktober 2023, an welchem die Beschuldigten 1, 3 und 4 mitgewirkt haben. Es handelt sich dabei nicht um eine Annahme von ihnen, sondern sie stützen sich dabei auf eine E-Mail der Beschuldigten 5, Beiständin der Tochter der Beschwerdeführerin, vom 18. Sep- tember 2023. Darin habe die Beschuldigte 5 die KESB über ein langes Gespräch mit der Tochter, der Schulsozialarbeiterin und der Lehrerin informiert. Die Tochter habe der Beschwerdeführerin beim letzten Besuch unbemerkt ein «Geheimnis» verraten, worüber die Tochter mit niemandem habe sprechen wollen, weil die Be- schwerdeführerin sonst grossen Ärger bekomme. Sie wisse, dass die Beschwerde- führerin nun in I.________ (Örtlichkeit) sei und sie solle mit dem Zug dorthin. Wann, erfahre sie auf dem Schulweg diese Woche (die Beschwerdeführerin be- gegne ihr dann auf dem Schulweg). Die Heilpädagogin habe die Tochter schon zwei Mal davon abgehalten, in den Zug nach I.________ (Örtlichkeit) zu steigen (vgl. KESB-Entscheid vom 17. Oktober 2023 Ziffer I., 26). Es gibt keinerlei Hinwei- se und solche werden auch nicht begründet, weshalb die Angaben in der E-Mail vom 18. September 2023 nicht stimmen sollten bzw. die Beschuldigte 5 solche Äusserungen der Tochter der Beschwerdeführerin hätte erfinden sollen. Unabhän- gig davon, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihrer Tochter behauptet, sie tatsächlich aufgefordert hatte, nach I.________ (Örtlichkeit) zu fahren, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1, 3 und 4 hätten wissen müssen oder können, dass diese Äusserung nicht der Wahrheit entspricht, zumal die Heilpäd- agogin die Tochter scheinbar zwei Mal davon habe abhalten müssen, in den Zug nach I.________ (Örtlichkeit) zu steigen, was die Angaben der Tochter glaubhaft macht (vgl. auch KESB-Entscheid vom 17. Oktober 2023 Ziffer II., 21). In Überein- stimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist es aufgrund der unterschiedlichen Quellen nachvollziehbar, dass die Beschuldigten auf die Angaben der Beschuldig- ten 5 abgestützt haben. 5.4 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in J.________ (Örtlichkeit) wohnte (vgl. Rubrum des KESB-Entscheids vom 17. Oktober 2023), ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Äusserung als tatsachenwidrig erscheinen zu lassen. Ob die Beschwerdeführerin in I.________ (Örtlichkeit) oder J.________ (Örtlichkeit) wohnt, ist für einen Treff- punkt nicht entscheidend. Zudem war der Wohn- ort ja gerade Teil des Geheimnisses, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin hätte den Behörden mitgeteilt, sie wolle neu in I.________ (Örtlichkeit) wohnen. Es würde denn auch keinerlei Sinn machen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Tochter zu einer «Flucht» an einen den Behörden be- kannten Aufenthaltsort aufgefordert hätte. Der Umstand, dass diese Äusserung der Beschwerdeführerin nicht im Bericht über den begleiteten Besuch vom 8. Septem- ber 2023 erscheint (vgl. Beilage 12 der Strafanzeige; Akten EO 23 16948) und sich daraus keine Hinweise auf schwierige Situationen ergeben, schliesst deren Wahr- heitsgehalt ebenfalls nicht aus. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist ein begleitetes Besuchsrecht keine Garantie dafür, dass jede Bemerkung gehört wird. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Gene- 6 ralstaatsanwaltschaft verwiesen werden. So wurde im Bericht zum begleiteten Be- such zwischen Mutter und Tochter vom 22. September 2023 festgehalten, dass die Tochter im Anschluss an das Treffen gesagt habe, die Beschwerdeführerin habe ihr zwischendurch beim Kuscheln wieder Sachen ins Ohr geflüstert, die ihr nicht gefallen hätten (Beilage 13 der Strafanzeige; Akten EO 23 16948). «Wieder» impli- ziert, dass die Beschwerdeführerin schon bei vorherigen Treffen wie z.B. demjeni- gen vom 8. September 2023 mit der Tochter via Geflüster kommuniziert haben könnte. Zudem kuschelten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter auch bei die- sem Besuch und umarmten sich bei der Verabschiedung innig (Beilage 12 der Strafanzeige; Akten EO 23 16948). Es wäre der Beschwerdeführerin damit während dem Treffen vom 8. September 2023 durchaus möglich gewesen, unbe- merkt mit ihrer Tochter zu kommunizieren, ohne dass die Begleitung den Inhalt des Gesprächs wahrgenommen hätte, zumal sie miteinander gekuschelt haben. Es lie- gen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 wider besseres Wissen von der Wahrheit einer solchen Äusserung ausgegangen sind. 5.5 Weiter ist bei der vorliegenden Ausgangslage davon auszugehen, dass die Be- schuldigten 1, 3 und 4 offensichtlich ernsthafte Gründe hatten, die Äusserung der Tochter in guten Treuen für wahr zu halten (Aussagen durch die Tochter inkl. von der Heilpädagogin beobachtete Versuche, in den Zug nach I.________ (Örtlichkeit) zu steigen). Es gibt auch keinerlei Hinweise, wonach die Widergabe der Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlas- sung erfolgt ist, zumal diese Angaben eine Rolle im Zusammenhang mit der Beur- teilung des Kindswohls spielen. Ein hinreichender Verdacht auf eine üble Nachrede fehlt damit ebenfalls (vgl. Art. 173 Ziffer 2 und 3 StGB). Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang behauptete Urkundenfälschung im Amt. Eine solche ist nur strafbar bei vorsätzlichem Handeln (Art. 317 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Da aber offensichtlich nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschuldigten 1, 3 und 4 hätten vorsätzlich gehandelt, scheidet auch dieser Tatbestand aus. Glei- ches muss auch für andere in das Kindesschutzverfahren involvierte Personen gel- ten. 6. 6.1 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB setzt voraus, dass Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbe- fugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft sei- nes Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 kraft ihres Amtes zum Erlass des Entscheides vom 17. Oktober 2023 befugt waren. Dies gilt auch für die Beschuldig- te 2, welche an den vorgängigen super- bzw. provisorischen Entscheiden der KESB vom 20. bzw. 22. Dezember 2022 betreffend Entzug des Aufenthaltsrechtes mitgewirkt hat. Ebenso war die Beschuldigte 5 als Beiständin befugt, einen Bericht zu Handen der KESB zu schreiben und einen superprovisorischen Antrag auf 7 Fremdplatzierung zu stellen. Insofern liegt offensichtlich kein Missbrauch der Amts- gewalt vor. Das wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Of- fenbar entdeckt sie Hinweise auf einen zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht darin, dass ihrer Ansicht nach sachlich ungerechtfertigt, einseitig zu ihren Lasten und ihrem Schaden entschieden worden ist. Dafür ergeben sich aber keine Hinweise. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwalt- schaft verwiesen werden. 6.2 Die Beschuldigten 1, 3 und 4 begründen entgegen den Vorbringen in der Be- schwerde differenziert und sachlich anhand von dokumentierten Vorkommnissen, weshalb sie in Bezug auf die Besuchsregelung von den Einschätzungen des Gut- achters abweichen und sie den Entscheid in dieser Form getroffen haben. Es ist weder Aufgabe der Beschwerdekammer noch der Staatsanwaltschaft, den Ent- scheid der KESB anhand der Unterlagen auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Jedenfalls ergeben sich auch mit Blick auf die von der Beschwerdefüh- rerin eingereichten Unterlagen keine Hinweise, dass die KESB zum Nachteil der Beschwerdeführerin Beweismittel erfunden oder unterschlagen hätte. Hinweise, welche darauf hindeuten, dass der Entscheid inhaltlich falsch bzw. Beweismittel falsch gewürdigt worden sein könnten, sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittel- verfahren einzubringen und begründen noch keinen Tatverdacht auf eine strafbare Handlung. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen weder offen- sichtliche Ungereimtheiten noch Widersprüche darzutun, die darauf hindeuten, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 in der Absicht, die Beschwerdeführerin zu be- nachteiligen, ihre Amtsgewalt missbraucht und sich beispielsweise absichtlich auf frei erfundene Gegebenheiten gestützt haben. Es kann auch auf die Ausführungen im Zusammenhang mit den Ehrverletzungsdelikten sowie die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. So basiert der Entscheid der KESB letztlich auch nicht ausschliesslich auf den von der Beschwerdeführerin monierten Aktenstücken. 6.3 Weiter bestehen auch keine Hinweise auf einen Amtsmissbrauch durch die Be- schuldigte 5. Ihre E-Mail vom 19. Dezember 2022, in welcher sie von physischer und psychischer Gewalt der Beschwerdeführerin gegen ihre Tochter berichtet, stützt sich auf Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin. Zwar geht aus dem psychologischen Fachgutachten vom 31. Juli 2023 hervor, dass der Schluss gezo- gen werden müsse, das Klima bei der Beschwerdeführerin daheim sei keineswegs so gewalttätig, angstbesetzt und vernachlässigend gewesen, wie dies von der Tochter gegenüber der Beschuldigten 5 und der Lehrerin dargestellt worden sei. Der Gutachter ging auch davon aus, dass die Tochter Lügengeschichten erzähle (vgl. zum Ganzen: S. 129 f.). D.h. aber gerade nicht, dass die Angaben der Be- schuldigten 5 absichtlich falsch, aufgebauscht oder unnötig dramatisierend waren. Sie hat der Tochter der Beschwerdeführerin geglaubt, wie das auch aus dem Gut- achten hervorgeht. Selbst wenn der Beschuldigten 5 in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden könnte, sie hätte die Vorbringen der Tochter als mögliche Lü- gen erkennen müssen, würde das nicht zur Begründung eines Verdachts wegen Amtsmissbrauchs ausreichen. So bedarf es beim Täter die Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amts- träger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus 8 (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zur Art. 312 StGB). Die Beschuldigte 5 ging aufgrund der Aussagen der Tochter davon aus, es liege eine Kindswohlgefährdung vor. Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln in Schädigungsabsicht liegen bei dieser Ausgangslage nicht vor. Abgesehen davon kam der Gutachter ebenfalls zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin eingeschränkt sei, und empfahl, die Tochter in die Obhut des Va- ters zu geben, womit weder der Antrag auf Fremdplatzierung noch das Kindes- schutzverfahren per se als offensichtlich unverhältnismässig erscheinen. Hinweise, dass eine Verschwörung zum Nachteil der Beschwerdeführerin durch die Beschul- digte 5, den Vater und die Lehrerin der Tochter vorliegt, sind bei dieser Ausgangs- lage ebenfalls nicht ersichtlich. Betreffend den Vorwurf, die Beschuldigte 5 habe unwahre bzw. falsche Informationen an die KESB weitergeleitet, indem sie in einer E-Mail vom 10. Oktober 2023 berichtet habe, die Beschwerdeführerin habe der Ehefrau des Kindsvaters «heftige Gewalt» angedroht (wobei in der E-Mail von K.________ vom 22. September 2023 lediglich von «mutmasslich stark negativen, bis gewaltandrohenden Worten» gesprochen worden sei [Beilage 13 zur Strafan- zeige; Akten EO 23 16948]), kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft verwiesen werden. Auch wenn die Wortwahl der Beschuldigten 5 nicht völlig deckungsgleich ist, ist ihre Kernaussage die gleiche. Die Beschuldigte 5 steht als Beiständin zudem in der Pflicht, jegliche relevanten Informationen im Zusammen- hang mit dem Kindswohl an die zuständige KESB weiterzuleiten. Dass sich die Be- schwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter negativ zur Ehefrau des Kindsvaters geäussert haben soll und insbesondere, welche Wirkung dies auf die Tochter hatte (musste weinen), ist zweifellos eine relevante Information. 6.4 Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen bestehen auch keine Anhalts- punkte, dass die Beschuldigte 5 eine Falschbeurkundung vorsätzlich erschlichen hat. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen der im Rubrum erwähnten Vorwürfe zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Es ergeben sich auch keine Hinweise auf strafbare Verhaltensweisen anderen Mitglieder der KESB oder der Beschuldigten 2 im Zu- sammenhang mit der vorliegend in Frage stehenden Verhaltensweisen. Der Vor- wurf der einfachen Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten gegen die Beschuldigte 2 ist Teil eines separaten Verfahrens, welches vorliegend nicht Gegenstand ist. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern bei dieser Ausgangslage eine Hausdurchsuchung oder weitere Untersuchungsmassnahmen geeignet sein könnten, etwas am Aus- gang des Verfahrens zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr auch keine Entschädigung auszurich- ten. Demgegenüber ist den Beschuldigten grundsätzlich eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als 9 auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts durch die Beschuldigte 2 er- scheint mit Blick auf die konkreten Tatvorwürfe gerechtfertigt. Zwar ist der Haupt- vorwurf der einfachen Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten gegen die Beschuldigte 2 nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführe- rin hat nur Ziffer 1 des Dispositivs der Nichtanhandnahmeverfügung angefochten. Aber sie beantragte trotzdem auch die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin betrachte die Beschuldigte 2 als mitschuldig im Zusammenhang mit den anderen Vorwürfen. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozes- ses klar als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Aktenumfang ist mit einem Bundesordner gering und es stellen sich keine komplexen Rechtsfragen. Zudem stehen die Vorwürfe zur Hauptsache im Zusammenhang mit einem Entscheid, an welchem die Beschuldigte 2 gar nicht mitgewirkt hat, weshalb weitergehende Aus- führungen zu den Tatbeständen nicht erforderlich sind. Entsprechend ist die Ent- schädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln. Ein Honorar von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint mit Blick darauf als angemes- sen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war betreffend die Beschuldigte 2 schwergewichtig die Rechtmässigkeit der Einstellung wegen Offizialdelikten zu be- urteilen. Die Entschädigung der Beschuldigten 2 ist daher durch den Kanton Bern zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die Beschuldigten 1, 3, 4 und 5 haben sich nicht am Beschwerdeverfahren betei- ligt, weshalb ihnen keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Entsprechend wird ihnen keine Entschädigung ausgerichtet. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Beschuldigten 2 wird vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 5 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin L.________ Vogelsang (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 15. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Baloun Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12