2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, welche durch den Kanton Bern zu entrichten ist. Diese wird Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft ausgerichtet. 4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.