Für das Verfassen der zehnseitigen Stellungnahme (inkl. Studium der Beschwerde) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Vorliegend war die Rechtmässigkeit der Einstellung von Offizialdelikten zu beurteilen und der Beschuldigte hat obsiegt, weshalb seine Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.