Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Verfahrensgegenstand war übersichtlich und der Aktenumfang überschaubar, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Für das Verfassen der zehnseitigen Stellungnahme (inkl. Studium der Beschwerde) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.