auch bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Vorsatzdelikte. Eine Rückweisung des vorliegenden Verfahrens an die Staatsanwaltschaft, weil diese sich nicht eingehend mit den beiden vorerwähnten Tatbeständen auseinandergesetzt hat, erübrigt sich bei dieser Ausgangslage. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, wenn sie rügt, die Verfahrenseinstellung sei in Verletzung von Art. 319 StPO ergangen. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen