Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich keine Prüfung durchgeführt, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben und der Fall an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen sei. Da dem Beschuldigten – wie zuvor in E. 4.1.4 ff. ausgeführt – in Bezug auf die strittige Transaktion kein Vorsatz nachgewiesen werden kann, sind auch die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung offensichtlich nicht erfüllt; auch bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Vorsatzdelikte.