_____ AG ausgegangen wäre und damit gerechnet hätte, dass über die Gesellschaft letztlich der Konkurs eröffnet werden würde. 4.3 In der Beschwerde wird schliesslich sinngemäss vorgebracht, gemäss Art. 25 Abs. 1 Covid-19-SBüG bleibe das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorbehalten, insbesondere Betrug gemäss Art. 146 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB. Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich keine Prüfung durchgeführt, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben und der Fall an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen sei.